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Im Zuge der Umsetzung des EU-Emissionshandels in Deutschland sind bereits
erste Klagen geführt worden. In der folgenden Zusammenstellung sind
einige bekanntere Gesetzesurteile aufgeführt.
Urteile europäischer Gerichte
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Urteil des eurtopäischen Gerichtshof erster Instanz vom 25. November 2005 (Az.: T-178/05)
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Der europäische Gerichtshof erster Instanz hat entschieden, dass der von Großbritannien eingereichte zweite Allokationsplan nicht aus formalen Gründen von der EU Komission hätte abgewiesen werden dürfen. Nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs erster Instanz müsse die Korrektur von Allokationsplänen so lange möglich bleiben bis ein endgültiger Allokationsplan verabschiedet worden sei. Demnach sei die europäische Komission nun gefordert den zweiten Allokationsplan inhaltlich
zu überprüfen.
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Urteil des eurtopäischen Gerichtshof erster Instanz vom 7. November 2007 (Az.: T-374/04)
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Der europäische Gerichtshof erster Instanz hat entschieden, dass die im deutschen ZuG 2007 verankerte ex-post Korrektur zulässig und mit europäischem Recht vereeinbar ist.
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Beschlüsse des eurtopäischen Gerichtshof erster Instanz vom 1. Oktober 2007 (Az.: T-27/07 und T-489/04)
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Der europäische Gerichtshof erster Instanz hat Klagen von US Steel gegen die europäische Kommission wegen der Kürzung des slowakischen Allokationsplans für die erste Handelsperriode (2005-2007) und die zweite Handelsperiode (2008-2012) als unzulässig zurückgewiesen, weil die individuelle Zuteilungsentscheidung für US Steel nicht durch die europäische Kommission, sondern die slowakische Regieruzng vorgenommen worden sei.
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Urteil des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2008 (Az.: C-127/07)
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Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat die Nichteinbeziehung des Chemiesektors und des Nichteisenmetallsektors in den Anwendungsbereich der Emissionshandels-Richtlinie in der ersten Anwendungsphase des EU Emissionshandels als gerechtfertigt betrachtet.
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Urteil des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften vom 23. September 2009 (Az.: T-263/07 und T-183/07)
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Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat die Kürzung der nationalen Allokationspläne für die zweite Handelsperiode des EU Emissionshandels (2008-2012) von Polen und Estland durch die europüäische Kommission für nichtig erklärt.
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Urteil des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften vom 22. März 2011 (Az.: T-369/07)
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Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat die Kürzung des nationalen Allokationsplans für die zweite Handelsperiode des EU Emissionshandels (2008-2012) von Lettland durch die europüäische Kommission für nichtig erklärt.
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Urteil des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 2011 (Az.: C-366/10)
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Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat dem Einbezug des internationalen Luftverkehrs in den EU Emissionshandels zugestimmt.
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Urteile deutscher Gerichte
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Ablehung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.2007 (Az: 1 BvR 2036/05)
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Das Bundesverfassunggericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verrfassungsbeschwerde bezog sich unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2005 (BVerwG 7 C 26.04) und b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. November 2004 (Nr. W 4 K 04.948) und mittelbar gegen §§ 3 bis 9, 17 bis 21 des Gesetzes über den Handel
mit
Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl I S.
1578)
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Ablehung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgerichts vom 3.5.2007 (Az: 1 BvR 1847/05)
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Das Bundesverfassunggericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verrfassungsbeschwerde bezog sich gegen das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
(Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26. August 2004 (BGBl I S. 2211)
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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.3.2007 (Az: 1 BvF 1/05)
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In dem von der Landesregierung Sachsen-Anhalt eingeleiteten Verfahren zur
verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 des Gesetzes über den nationalen
Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26.
August 2004 (BGBl I S. 2211) mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 20 a des Grundgesetzes vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht
am 13. März 2007 beschlossen, dass § 12 des Gesetzes über den nationalen
Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007) vom 26.
August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2211) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.2009 (Az: 1 BvR 3151/07)
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Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 zum zweiten Erfüllungsfaktor aufgehoben.
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Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2011 (Az: III ZR 240/10)
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Die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 (siehe jetzt § 9 Abs. 2 Satz 6 TEHG 2011) als Verifizierer tätige sachverständige Person oder Stelle ist Beamter im haftungsrechtlichen Sinn.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juni 2005 (Az.: BVerwG 7 C 26.04)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2005 entschieden, dass die
Einführung eines Emissionshandelssystems durch das am 15. Juli 2004 in Kraft
getretene Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG – mit höherrangigem Recht
vereinbar ist.
Die Klägerin rügte, dass durch die Einführung des
Emissionshandelssystems in den immissionsschutzrechtlich genehmigten Bestand
ihrer Anlage eingegriffen und sie dadurch in ihrem Eigentumsrecht und ihrer
Berufsfreiheit verletzt werde. Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen.
Die Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat
die durch Gemeinschaftsrecht vorgegebene grundlegende Entscheidung für die
Einführung des Emissionshandelssystems am Maßstab europäischer Grundrechte
geprüft. Diese Prüfung ergebe, dass weder in den europarechtlich geltenden
Eigentumsschutz noch in die ebenfalls europarechtlich gewährleistete
Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen werde. Soweit das TEHG
eigenständigen nationalen Regelungsgehalt habe, sei auch kein Verstoß gegen
Bestimmungen des Grundgesetzes erkennbar; insbesondere seien die im TEHG
getroffenen Zuständigkeitsregeln mit den verfassungsrechtlichen
Kompetenzbestimmungen vereinbar.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 2007 - (Az.: BVerwG 7 C 6.07)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 folgende Leitsätze in seinem Urteil angezogen:
- Der Begriff der Verbrennung in § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 ist im naturwissenschaftlichen Sinn auszulegen.
- Der Verordnungsgeber wird durch § 13 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2007 nicht zu einer eigenständigen Regelung des Verbrennungsbegriffs ermächtigt.
- Zuteilungen an Optionsanlagen (§ 7 Abs. 12 i.V.m. § 11 ZuG 2007) sind nicht gemäß § 4 Abs. 4 ZuG 2007 anteilig zu kürzen.
- Wendet die Behörde bei ihrer Ermittlung der für den Kürzungsfaktor relevanten Zuteilungsmenge eine Verordnungsregelung an, deren Nichtigkeit nachträglich festgestellt wird, kommt eine gerichtliche Korrektur des Kürzungsfaktors nicht in Betracht.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 2007 - (Az.: BVerwG 7 C 28.07)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 folgende Leitsätze in seinem Urteil angezogen:
- Der Begriff der Verbrennung in § 13 Abs. 2 Satz 1 ZuG 2007 ist im naturwissenschaftlichen Sinn auszulegen.
- Der Verordnungsgeber wird durch § 13 Abs. 2 Satz 2 ZuG 2007 nicht zu einer eigenständigen Regelung des Verbrennungsbegriffs ermächtigt.
- Wendet die Behörde bei ihrer Ermittlung der für den Kürzungsfaktor relevanten Zuteilungsmenge eine Verordnungsregelung an, deren Nichtigkeit nachträglich festgestellt wird, kommt eine gerichtliche Korrektur des Kürzungsfaktors nicht in Betracht.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 2007 - (Az.: BVerwG 7 C 29.07)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 folgende Leitsätze in seinem Urteil angezogen:
- Die Zuteilungen von Emissionsberechtigungen an Optionsanlagen im Sinne von § 7 Abs. 12 ZuG 2007 unterliegen keiner anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 2007 - (Az.: BVerwG 7 C 33.07)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 folgende Leitsätze in seinem Urteil angezogen:
- Die anteilige Kürzung von Zuteilungen zur Einhaltung des Emissionsbudgets ist mit Gemeinschaftsrecht und mit Verfassungsrecht vereinbar.
- Den Kürzungsfaktor hat die Behörde vor Erteilung der Zuteilungsbescheide auf der Grundlage einer Prognose über die relevante Zuteilungsmenge zu ermitteln. Der Kürzungsfaktor ist aufgrund seiner Funktion in der Zuteilungsperiode unveränderlich.
- Die behördliche Prognose über die Zuteilungsmenge ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde generell einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt hat. Individuelle Allokationsfehler im Zuteilungsverfahren sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung in Frage zu stellen.
- Von der anteiligen Kürzung betroffene Anlagenbetreiber haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch zurückfließende Berechtigungen infolge nachträglicher Korrekturen.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 24. September 2009 - (Az.: BVerwG 7 C 02.09)
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Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil über die Anwendung des Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit der DEHSt vorliegenden Daten zum Emissionshandel.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Februar 2010 - (Az.: BVerwG 7 C 10.09)
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 18. Februar 2010 entschieden, dass die für die Überprüfung der Emissionsberichte zuständigen Landesbehörden verpflichtet sind, ein erstelltes Monitoring-Konzept zu überprüfen und bei Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen zu genehmigen.
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2010 - (Az.: BVerwG 7 C 23.09)
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Offene Ansprüche auf Mehrzuteilung von Berechtigungen sind mit Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ersatzlos untergegangen und nicht durch Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu erfüllen.
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Urteile des VG Koblenz vom 6. April 2009
(Az 1 K 1305/08.KO)
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Das VG Koblenz hat am 6. April 2009 geurteilt, dass der Kläger, ein Anlagenbetreiber im Sinne des TEHG, nicht nur Anspruch auf Billigung seines Monitoring-Konzeptes habe, sondern auch einen Anspruch auf Genehmigung.
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Beschluss des VG Karlsruhe vom 18. Oktober 2004 (Az.:
10 K 2205/04)
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Nach dem Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
(TEHG) vom 08.07.2004 (BGBl. I S. 1578) hat die Antragstellerin
am 23.07.2004 Klage gegen das Land Baden-Württemberg
erhoben (10 K 1993/04). Sie beantragt, die in § 4 Abs.
7 Satz 1 TEHG angeordnete Änderung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen ihrer Anlage zur Herstellung von
Zementklinker aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie festzustellen,
dass die in §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 TEHG geregelten Pflichten
nicht Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
der Anlagen sind.
Am 16.08.2004 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht
Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gestellt; Antragsgegner ist das Land Baden-Württemberg.
Sie beantragt, festzustellen, dass ihre Klage 10 K 1993/04
aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise im Wege einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO
festzustellen, dass sie vorläufig die in §§ 4, 5 und
6 Abs. 1 TEHG geregelten Pflichten bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens 10 K 1993/04 nicht
erfüllen muss.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes, für den das Verwaltungsgericht Karlsruhe
örtlich zuständig ist, hat keinen Erfolg. Soweit sie
im Hauptantrag begehrt festzustellen, dass ihre Klage
aufschiebende Wirkung hat, ist der Antrag unbegründet,
weil die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Auch
die hilfsweise beantragte Sicherungsanordnung kann nicht
ergehen.
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Beschluss des VG Würzburg vom 9. November
2004 (Az: W 4 S 04.1030)
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Am 26. Juli 2004 erhob die Antragstellerin Klage
(W 4 K 04.948) gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag,
gemäß § 113 Abs. 1 VwGO die in § 4 Abs. 7 Satz 1 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 8.
Juli 2004 (BGBl. I 1578) angeordnete Änderung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung(en) der Anlage(n) zur Herstellung von Zementklinker
auf dem Werksgelände der Antragstellerin aufzuheben;
hilfsweise: gemäß § 43 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass
die in §§ 4, 5 und 6 Absatz 1 TEHG geregelten Pflichten
nicht Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung(en)
der Anlage(n) zur Herstellung von Zementklinker auf
dem Werksgelände der Antragstellerin sind. Die Klage
ziele auf eine Inzidentkontrolle der für das Handelssystem
konstitutiven Pflichtenregelungen im TEHG. Es werde
eine Aussetzung des Verfahrens angestrebt, damit nach
Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
eingeholt werden könne.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht (siehe
auch VG Karlsruhe, B.v. 18.10.2004, 10 K 2205/04). Die
Kammer hält es der Antragstellerin für zumutbar, mit
ihrem Werk einstweilig am Emissionshandel teilzunehmen.
Die Antragstellerin hat nicht näher dargelegt, ob bzw.
welche technischen Maßnahmen oder unternehmerische Entscheidungen
für ihr Werk von der Frage abhängen, ob die sich aus
§§ 4, 5 und 6 Abs. 1 TEHG ergebenden Pflichten gelten.
Die erkennbare Unsicherheit über das Ergebnis des Zuteilungsverfahrens,
ob also die zugeteilten Berechtigungen ausreichen oder
ein Zukauf erforderlich wird, vermag einen Anordnungsgrund
noch nicht zu rechtfertigen. Es kann gut sein, dass
die Antragstellerin die beanspruchten Berechtigungen
ungekürzt bekommt. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geht davon aus, dass sich durch den Emissionshandel
die EU-weiten Kosten zur Verringerung von Treibhausgasemissionen
um 25 bis 30 % verringern lassen. Für Deutschland sollen
Studien vorliegen, in welchen die gesamtwirtschaftlichen
Kostenvorteile des Einsatzes des Emissionshandels auf
bis zu 500 Millionen EUR pro Jahr geschätzt werden (siehe
die amtliche Begründung des TEHG, BT-Drucks. 15/2328,
S. 7 und 9). Die vorläufige Teilnahme am Emissionshandel
dürfte noch nicht zu irreversiblen Folgen führen. Natürlich
muss die Antragstellerin auch eine ungünstige Entwicklung
einkalkulieren. Es geht zunächst nur um eine Erhöhung
der Produktionskosten, wie sie z.B. auch bei steigenden
Energiepreisen eintritt. Erstmals im Jahre 2006 müssen
Berechtigungen abgegeben und etwa fehlende Berechtigungen
zugekauft werden. Die sich aus § 5 TEHG (Ermittlung
von Emissionen und Emissionsbericht) ergebenden Pflichten
führen zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen. Das
gilt insbesondere für die Ermittlung der CO2 – Emissionen,
denn die für das Werk der Antragstellerin in jüngerer
Zeit erteilten (Änderungs-)Genehmigungen schreiben bereits
CO2 –Messungen vor. Obwohl die Antragstellerin sich
auf die Verfassungswidrigkeit eines förmlichen Gesetzes
beruft, scheitert einstweiliger Rechtsschutz noch nicht
am „Verwerfungsmonopol“ des Bundesverfassungsgerichts
nach Art. 100 Abs. 1Satz 1 GG. Das Verfassungsgebot
eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
kann nämlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
eine Abweichung von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigen
(siehe Kopp/Schenke, § 80, RdNr. 161). Es kann hier
offen bleiben, ob bereits ernstliche Zweifel an der
Verfassungswidrigkeit des Gesetzes genügen. Die Kammer
hat aber an der Verfassungsmäßigkeit des TEHG keine
Zweifel. Sie hat nämlich im Hauptsacheverfahren die
Klage abgewiesen. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe
des Urteils vom gleichen Tag (W 4 K 04.948) verwiesen
werden.
Auch wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
außer Acht lässt, misst die Kammer bei der Abwägung
der widerstreitenden Belange dem öffentlichen Interesse
an einem termingerechten Beginn des Emissionshandels
das größere Gewicht bei. Hierbei muss insbesondere die
europarechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der EG-Richtlinie
berücksichtigt werden, deren Verletzung schwerwiegende
Konsequenzen (siehe Art. 226 bis 228 EG) nach sich ziehen
könnte. Im Hinblick auf die europarechtliche Determinierung
des TEHG kann es letztlich nur um eine Nachbesserung
bei den Übergangsvorschriften und der Zuständigkeitsregelung
gehen; dagegen kann das System des Emissionsrechtehandels
als solches nicht mehr in Frage gestellt werden.
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Urteil
des VG Würzburg vom 9. November 2004
(Az: W 4 K 04.948)
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Das Urteil der VG Würzburg bezieht sich auf den vorhergehenden
Beschluß und enthält folgende Leitsätze:
1. Eine Anfechtungsklage gegen § 4 Abs. 7 Satz 1
TEHG ist nicht statthaft.
2. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des TEHG
kann über eine Feststellungsklage erreicht werden.
3. Das TEHG kann am Grundgesetz nur insoweit gemessen
werden, als die Richtlinie 2003/87/EG bei der Umsetzung
einen Spielraum lässt.
4. Das TEHG ist mit den Art. 14, 12, 83, 87 Abs.
3 GG vereinbar.
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Beschluss des OVG Berlin vom 5. März 2009
(Az: 12 B 13.08)
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§ 22 TEHG (idF vom 8. Juli 2004) und § 23 ZuG 2007 ermächtigen nur zur Erhebung kostendeckender Gebühren für Amtshandlungen nach diesen Gesetzen, die den Anlagenbetreibern individuell zurechenbar sind. Die mit der Erhebung der allgemeinen Emissionshandelsgebühr nach der EHKostV 2007 bezweckte Gebührenfinanzierung der gesamten Tätigkeit der DEHSt ist von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht gedeckt.
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Beschluss des OVG Berlin vom 28. November 2005
(Az: OVG 12 S 9.05 und VG 10 A 109.05 Berlin)
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Das OVG Berlin hat am 28. November 2006 die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Berlin bezüglich eines Widerspruch der Antragstellerin (Betreiber einer Glasschmelzanlage zur Herstellung von Flachglas mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag) gegen den Kostenbescheid nach EHKostV 2007 zurück gewiesen.
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Urteile des VG Berlin vom 19. November 2010
(Az -VG 10 278.08)
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Gibt ein Anlagenbetreiber bis zum 30. April eines Jahres
eine Anzahl von Emissionsberechtigungen ab, die der im - vom Sachverständigen
als zufrieden stellend bewerteten - Bericht über die Emissionen der Anlage im
Vorjahr ausgewiesenen Menge von Emissionen entspricht, darf eine
Zahlungspflicht gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 TEHG gegen ihn nicht festgesetzt
werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die im Bericht ausgewiesene
Emissionsmenge als zu gering erweist. Der Anlagenbetreiber bleibt dann jedoch
zur Abgabe der weiteren Berechtigungen verpflichtet.
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Urteile des VG Berlin vom 17. November 2006
(Az -VG 10 A 502.05)
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Die Klage eines Zementherstellers auf Berücksichtigung von Kohlendioxid Emissionen aus Lehm, Styropor, Papierfangstoff und Sägemehl als prozessbedingte Emissionen hat das VG Berlin am 17. November 2006 abgewiesen.
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Urteile des VG Berlin vom 7. April 2005
(Az - für die sog. Nichtoptierer: VG 10 A 255.05; - für die sog. Optierer: VG 10 A 372.05)
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Das VG Berlin hat am 7. April 2006 mehrere Klagen diverser Unternehmen
der Energiewirtschaft und Industrie auf Zuteilung weiterer
Emissionsberechtigungen als Musterverfahren verhandelt und entschieden.
Die Klagen wurden abgewiesen.
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Urteile des VG Berlin vom 1. Februar 2008 - VG 10 A 436.05, VG 10 A 438.05, VG 10 A 510.05 und VG 10 A
37.06
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Die Kostenverordnung zum Treibhaus-Emissionshandelsgesetz und zum
Zuteilungsgesetz 2007 ist in wesentlichen Teilen nichtig. Das Verwaltungsgericht
Berlin hat deshalb vier gegen die Erhebung von Gebühren für die Zuteilung von
Emissionsberechtigungen gerichteten Klagen stattgegeben und die Deutsche
Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Rückerstattung der erhobenen Gebühren
zuzüglich Zinsen verurteilt.
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Urteil des VG Berlin vom 31. Mai 2007 - VG 10 A 322.06
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Das Gericht weist die Klage auf Zuteilung eines Raffineriebetreibes auf eine Zuteilung nach der Härtefallregelung zurück
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Urteil des VG Berlin vom 31. Mai 2007 - VG 10 A 275.06
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Die anteilige Kürzung der Zuteilung ist bei einer Zuteilung gemäß der Härtefallregelung unzulässig.
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Urteile österreichischer Gerichte
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Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2006
(Az -G 138-142/05, V 97-101/05-20 G 7/06, V 3/06-16)
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Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat u.a. entschieden, daß § 13 Abs. 4 des österreichischen Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz) verfassungswidrig sei.
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Urteile U.S.-amerikanischer Gerichte
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Urteil des US Court of Appeals for the Second Circuit vom 21. September 2009 (05-5104-cv and 05-5119-cv)
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Das Gericht urteilte, dass Stromversorger auch für Klimaschäden haftbar sind und auf Schadensersatz verklagt werden können.
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Urteile kanadischer Gerichte
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Urteil des kanadischen Federal Court vom 20. Oktober 2008
(2008 FC 1183)
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Der kanadische Federal Court hat eine Klage zurückgewiesen, nach der die kanadische Regierung die Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll in nicht genügender Weise umgesetzt zu haben.
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